Zusatz AGB Vermietung
Allgemeines und Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Fima main lights Veranstaltungstechnik sind Grundlage aller Vertragsverhältnisse in dem Bereich der Vermietung von Veranstaltungstechnik sowie von Sach- und Dienstleistungen und gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn main lights Veranstaltungstechnik hat ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Alle von dieser Geschäftsbedingung abweichenden Vereinbarungen zwischen main lights Veranstaltungstechnik und dem Kunden bedürfen der schriftlichen Form.
Angebot und Vertragsschluss
Alle Angebote der Firma main lights Veranstaltungstechnik sind freibleibend und unverbindlich. Wobei die Auftragsbestätigung der schriftlichen Form bedarf. Falls die Leistung kurzfristig erbracht werden soll, kann diese auch mündlich oder durch Ausführung der Leistung angenommen werden. Der Auftraggeber erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an unseren Mietgeräten.
Haftung - Gebrauch der Mietsache
Der Mieter ist verpflichtet, sich bei der Übergabe der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und Funktionalität zu überzeugen. Die Abnahme bestätigt den einwandfreien Zustand der Geräte.
Der Kunde ist verpflichtet die gemietete Ware ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln und unbeschädigt zurückzugeben. Der Mieter versichert der Firma main lights Veranstaltungstechnik, die Ware in einem sauberen, einwandfreien Zustand und geordnet zurückzugeben. Stark verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des Mieters gereinigt!
Da es sich bei den Geräten der Firma main lights Veranstaltungstechnik hauptsächlich um empfindliche Ware handelt, können Schäden bereits durch unsachgemäßen Anschluss und durch unsachgemäße Bedienung entstehen. Wird die Ware dennoch beschädigt, ist der Mieter verpflichtet dies unverzüglich der Firma main lights Veranstaltungstechnik zu melden. Liegt ein Mangel vor, ist die Firma main lights Veranstaltungstechnik nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist die Firma main lights Veranstaltungstechnik dazu nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Gewährleitungsansprüche des Mieters im Übrigen sind ausgeschlossen. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes des Gerätes. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an der gemieteten Ware ist ausgeschlossen.
Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Mietsachen nur im Rahmen der im Angebot genannten Veranstaltungen zu nutzen. Jegliche weitere Nutzungsarten sind zuvor mit der Firma main lights Veranstaltungstechnik abzusprechen. Insbesondere eine Weitervermietung der Ware bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Firma main lights Veranstaltungstechnik.
Die Firma main lights Veranstaltungstechnik verpflichtet sich die gemietete Ware funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so ist die Firma main lights Veranstaltungstechnik davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den der Firma main lights Veranstaltungstechnik nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.
Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten ohne Fachpersonal von der Firma main lights Veranstaltungstechnik wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.
Vertragliche Schadensersatzansprüche des Mieters wegen eines anfänglichen oder eines später entstehenden Mangels an der gemieteten Ware sind ausgeschlossen, solange der Mangel nicht wegen eines Umstands entstanden ist, den die Firma main lights Veranstaltungstechnik aufgrund des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Firma main lights ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt diese auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Vertreter der Firma main lights Veranstaltungstechnik.
Bei Verlust unserer Mietgeräte oder Zubehör haftet der Mieter mit 100% des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes. Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe an das Lager, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnen wir jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz.
Wird ein schriftlicher Auftrag innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn vom Mieter storniert, ist der Mieter zur Zahlung in Höhe von 100%, bei Stornierung bis zu 1 Woche vor Mietbeginn zur Zahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises verpflichtet.
Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Mietgeräte ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt! Der Mieter ermächtigt der Firma main lights Veranstaltungstechnik, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu.
Für alle Schäden an unseren Mietgeräten oder Personen, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z. B. durch Dritte oder Gäste verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können.
Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, dass allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
Preise, Zahlungen und Stornierungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten sämtliche Preise rein netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Alle Preise werden grundsätzlich tageweise für den gebuchten Zeitraum berechnet. Sofern der Mieter für den Auf- und Abbau sowie die Betreuung der Veranstaltungstechnik durch einen Techniker der Firma main lights Veranstaltungstechnik wünscht, wird dieser mit einem Tagessatz berechnet. Sofern der Zeitaufwand des Technikers über dem in dem Angebot kalkulierten Wert liegt, wird der Mehraufwand nachberechnet.
Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder/und anerkannt sind.
Eine Buchungsstornierung verursacht bei der Firma main lights Veranstaltungstechnik Verwaltungsaufwand, ggf. Zahlungs- und Entschädigungsverpflichtungen gegenüber den beauftragten Technikern, im Falle der Anmietung von Technik durch die Firma main lights Veranstaltungstechnik bei Dritten Stornogebühren und beinhaltet das Risiko, dass die Veranstaltungstechnik vor allem bei kurzfristigen Stornierungen nicht mehr oder nur noch zu schlechten Konditionen anderweitig vermietet werden kann.
Wird ein bereits erhaltener Auftrag vorab storniert, behält sich die Firma main lights das Recht vor eine Nutzungsausfallpauschale zu berechnen.
Wird eine nachträgliche Zahlung vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.
Der Rücktritt von dem Vertrag ist schriftlich zu erklären.
Schlussbestimmung
Für jegliche Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma main lights Veranstaltungstechnik und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Firma main lights Veranstaltungstechnik Erfüllungsort.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Mit einer Auftragserteilung wurden diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen zur Kenntnis genommen und werden ohne Einschränkung anerkannt.
Frankfurt, den 02.08.2009